(2004/C 78 E/0644)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3608/03
von Marco Pannella (NI), Maurizio Turco (NI),
Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell’Alba (NI),
Benedetto Della Vedova (NI)
und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2004:78E:0608:0610:DE:PDF
Betrifft: Verletzung der Rechte der Tschamen-Minderheit durch Griechenland
Im Juni 1944 wurden 44 000 Albaner islamischer Konfession, die der Kollaboration mit den
nationalsozialistisch-faschistischen Besatzern beschuldigt wurden, gewaltsam aus der Tschameria vertrieben.
Diese Vertreibung folgte auf den Genozid an dieser Volksgruppe, deren bewegliches und
unbewegliches Vermögen (Landbesitz, Häuser, Vieh und Hausrat) darüber hinaus beschlagnahmt wurden.
Die Tschamen orthodoxer Konfession, die in der Tschameria verblieben, genießen nicht die von der Europäischen Union anerkannten Rechte. Dies gilt insbesondere für die Rechte
ethnischer und sprachlicher Minderheiten und das Recht, die albanische Sprache in albanischen Schulen zu lernen, die vom griechischen Staat verboten sind.
Nur wenn diese beiden Minderheiten in Griechenland und in Albanien politisch und rechtlich gleichgestellt werden, können sich solide, aufrichtige Freundschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen und Ländern entwickeln.
Welche Maßnahmen will die Kommission ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die aus der Tschameria vertriebenen Albaner islamischer Konfession in ihr Herkunftsland zurückkehren und dort Ansprüche auf
Rückerstattung ihrer Güter und Entschädigung für den erlittenen Vermögensverlust geltend machen können?
Wie will die Kommission dafür sorgen, dass die in der Tschameria verbliebenen orthodoxen Tschamen in amtlichen Dokumenten das Albanische verwenden und in Griechenland ihre bürgerlichen Rechte im gleichen Umfang wahrnehmen können wie die griechische Minderheit in Albanien?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(3. Februar 2004)
Der Kommission sind die Behauptungen eines Teils der albanischen Bevölkerung bekannt, dass ihre Rechte in Griechenland nicht vollständig geachtet werden, insbesondere im Hinblick auf das am Ende des Zweiten Weltkrieges beschlagnahmte Vermögen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Angelegenheit hauptsächlich eine bilaterale Angelegenheit zwischen Albanien und Griechenland ist. Dennoch möchte sie hervorheben, dass 2003 einige positive Entwicklungen beobachtet wurden. Es gab Zusammenkünfte von hochrangigen Vertretern (d.h. zwischen Ministerpräsident Nano und Ministerpräsident Simitis) mit dem Ziel, sich unter anderem mit Fragen wie der Rechtsgültigkeit des so genannten (von Griechenland begründeten und angeblich auf Albaner angewandten) „Kriegsrechts“, mit dem Zugang der albanischen Bevölkerung zu griechischen Gerichten, um ihre Rechte geltend zu machen, und der Reaktion dieser Gerichte zu befassen. Die Kommission nahm
zur Kenntnis, dass Herr Nano während einer Sitzung des albanischen Parlaments (15/05/03) sagte, dass die albanische Regierung der Auffassung sei, dass kein „Kriegszustand“ mehr bestehe, seit die zwei Staaten am 21. März 1996 ein Freundschafts- und Kooperationsabkommen unterschrieben hätten. Der „Kriegszustand“
ist eine Sache der Vergangenheit, schloss Herr Nano. Gleichzeitig erklärte auch der Vorsitzende der Demokratischen Partei, Herr Sali Berisha (Hauptoppositionspartei), dass es keinen „Kriegszustand“ zwischen Griechenland und Albanien gebe. Während die Angelegenheit der beschlagnahmten Vermögen umstritten bleibt, kann dies als Fortschritt in die richtige Richtung angesehen werden.